Ob Gesundheitsschäden oder der Tod durch Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug immer den Unfallbegriff erfüllen, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt. Es kann in Einzelfällen strittig sein, ob ein solcher Fall als „plötzlich“ angesehen werden kann.
Um auch für solche Fälle Versicherungsschutz zu gewähren, bei denen das Vorliegen eines Unfallbegriffs verneint werden müsste, wurde auch „Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug“ als Unfallursache in den Bedingungen zur Unfall Einfach der Haftpflichtkasse aufgenommen worden.
Beispiel
Frau Krause besteigt ohne zusätzlichen Sauerstoff einen Himalayagipfel. Wegen ihres sportlichen Ehrgeizes bricht sie die Gipfelbesteigung nicht ab, obwohl sie wegen des geringen Sauerstoffgehalts körperliche Beeinträchtigungen spürt. Sie kann die Bergtour zwar noch aus eigener Kraft beenden, dennoch entstehen aufgrund des Sauerstoffmangels bleibende körperliche Schäden.