In der privaten Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind lediglich die Folgen einer unfreiwillig erlittenen Verletzung mitversichert. Wenn eine versicherte Person eine andere Person retten möchte, dabei jedoch erkennen konnte, dass sie sich bei der Rettung verletzen wird, ist die Verletzung billigend in Kauf genommen worden und somit nicht mehr unfreiwillig. Bei einer solchen bewusst in Kauf genommenen Verletzung besteht dann Versicherungsschutz, wenn diese durch eine Rettung oder eine Verteidigung von Menschen, Tieren oder Sachen eingetreten ist.
Beispiel
Frau Kran kommt zu einer Unfallstelle. Ein Autofahrer liegt bewusstlos in seinem Fahrzeug, das Feuer gefangen hat. Frau Kran erkennt sofort, dass sie sich bei der Rettung des Verunfallten mit Sicherheit selbst verletzen wird. Dennoch rettet sie den Fahrer und zieht sich Verbrennungen an den Armen zu, wegen denen sie zwei Tage im Krankenhaus verbringen muss. Das vereinbarte Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld wird gezahlt, obwohl Frau Kran die Verbrennung bewusst in Kauf genommen hat.