Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Um den Finanzbedarf bis zur Fälligkeit einer Invaliditätsleistung zu überbrücken, kann zusätzlich eine Übergangsleistung vereinbart werden. Dabei handelt es sich um einen festen Kapitalbetrag, der fällig wird, wenn der Versicherte wegen der Unfallfolgen in seiner Leistungsfähigkeit über einen bestimmten Zeitraum erheblich beeinträchtigt ist. Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt.
Beispiel
Herr Arndt ist Kraftfahrzeugmechaniker. Er erleidet bei einem Unfall eine Ellenbogenfraktur. Die notwendige Operation ist erfolgreich. Danach werden Reha-Maßnahmen in Form von Physiotherapie und Krankengymnastik durchgeführt. Nach sechs Monaten kann Herr Arndt seiner Tätigkeit allerdings immer noch zu weniger als 50 % nachgehen. Er macht seinen Leistungsanspruch
bei seiner Versicherung geltend und bekommt die vereinbarte Übergangsleistung von der Haftpflichtkasse ausgezahlt.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen:
Wir zahlen die Übergangsleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Voraussetzungen
1. Die versicherte Person ist unfallbedingt
- im beruflichen oder außerberuflichen Bereich
- ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
- zu mindestens 50 Prozent in ihrer normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
Die Beeinträchtigung dauert, vom Unfalltag an gerechnet, ununterbrochen mehr als 6 Monate an.
2. Sie müssen die Beeinträchtigung innerhalb von 7 Monaten nach dem Unfall bei uns durch ein ärztliches Attest geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer
Beeinträchtigung von mehr als 6 Monaten ausgehen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.