Verkehrsüblich bedeutet in dem Zusammenhang 'auf übliche Art und Weise'. Sprich, das Schloss kann ein ganz normales Schloss (Bügelschloss, Kettenschloss o.ä.) aus dem Einzelhandel sein. Rahmen- und Zahlenschlösser sind hiervon ausgeschlossen.
2. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen abhandengekommen sind.
3. In gemeinschaftlich genutzten Räumen (Fahrradkeller) muss das Fahrrad lediglich mit einem eigenständigen verkehrsüblichen Schloss verschlossen werden.
4. In einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Gebäude / Raum / Schuppen entfällt die Verschlussvorschrift.
5. Zur Sicherung des Fahrrades können Schlösser ohne Mindestkaufpreis verwendet werden. Eine bestimmte Marke wird nicht vorgegeben oder empfohlen.