In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt: Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des VN und/oder unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des VN besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des VN bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Mitversicherten eingelöst, so wird dieser VN.
Beiträge in diesem Abschnitt
- Abtretung / Private Haftpflichtversicherung
- Abwasser / Rückstau / Private Haftpflichtversicherung
- Abwasserschaden / Private Haftpflichtversicherung
- Abwehr unberechtigter Ansprüche / Private Haftpflichtversicherung
- Abweichungen gegenüber den Versicherungsbedingungen / Private Haftpflichtversicherung
- Allmählichkeitsschäden / Private Haftpflichtversicherung
- Anbau und Umbau an Immobilien / Private Haftpflichtversicherung
- Anzeigepflicht / Private Haftpflichtversicherung
- Asbestschäden / Private Haftpflichtversicherung
- Aufstockung / Exzedenten-Deckung / Private Haftpflichtversicherung