In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
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Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2016 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Sengschäden und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Sengschäden oder Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädig- ten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Nicht versichert sind Schäden, die an elektrischen Einrichtungen oder Geräten durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen.
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Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 100 EUR zu tragen, ausgenommen es gilt eine generelle Selbstbeteiligung für den Gesamtvertrag vereinbart.