In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
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Für versicherte Sachen besteht auch weltweit Versicherungsschutz gegen Schäden durch Diebstahl von Hausrat aus verschlossenen Schiffskabinen und Schlafwagenabteilen. Die in § 3 Nr. 2 VHB 2016 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
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Für Bargeld, Wertpapiere, Schecks, Kreditkarten, Schmuck und Sachen aus Edelmetall, Fahrausweise, Sparbücher, Pelze und optische Geräte ist die Entschädigung auf 500 EUR begrenzt.
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Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.
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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.