Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse leistet für die reinen Folgen eines Unfalls. Es kommt in der Praxis jedoch vor, dass schon vor einem Unfall bestehende Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt haben. Diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Krankheiten oder Gebrechen ist nicht Gegenstand der privaten Unfall-Versicherung. Haben solche Krankheiten oder Gebrechen an den durch das Unfallereignis verursachten Gesundheitsschäden oder deren Folgen mitgewirkt, ist der Unfallversicherer berechtigt, seine Leistung entsprechend zu kürzen. Dies jedoch nur, wenn ein bestimmter Mitwirkungsanteil überschritten wird. Ärzte können durch den sogenannten Mitwirkungsanteil ausdrücken, zu wie viel Prozent die Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen verursacht wurden und wie viel Prozent rein auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Die Grenze, ab wann ein Abzug erfolgt und bis zu welchem Mitwirkungsanteil die volle Leistung erfolgt, ist in den einzelnen Produktlinien unterschiedlich. In der Produktlinie Einfach Komplett wird sogar gänzlich auf die Anrechnung von Krankheiten oder Gebrechen verzichtet.
Beispiel
Frau Brügge verdreht sich beim Skifahren das Bein und erleidet einen Einriss eines bereits vorgeschädigten Meniskus. Vom Arzt wird bestätigt, dass die Vorschädigung zu 50 % an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt hat. Es wird darüber hinaus ein Invaliditätsanspruch in Höhe von insgesamt 1/5 Beinwert festgestellt. Es ergibt sich folgende Berechnung:
AUB
1/5 Beinwert (70 %) = 14 %
davon Abzug 50 % wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen = Invaliditätsgrad 7 %
Unfall Einfach Komplett mit Gliedertaxe Premium Plus
1/5 Beinwert (100 %) = 20 %
kein Abzug wegen Mitwirkung Krankheiten/Gebrechen Invaliditätsgrad bleibt demzufolge bei 20 %