In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
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Für Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Gehhilfen und Stützapparate besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl.
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Ist der Kinderwagen, Krankenfahrstuhl oder die Gehhilfe nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch einen gemeinschaftlichen Abstellraum zum Unterstellen zu nutzen, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen.
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Lose mit dem Kinderwagen, dem Krankenfahrstuhl oder der Gehhilfe verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
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Im Eigentum von Sozialversicherungsträgern befindlichen Krankenfahrstühlen, Gehhilfen und Stützapparaten gelten nur versichert, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.