In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
2. Rückabwicklung bei Besitznahme abhandengekommener Sachen
Die Besitznahme abhandengekommener Sachen im Sinne dieser Regelung ist die Rückerlangung des Besitzes durch eine der beiden Vertragsparteien oder die Möglichkeit, sich den Besitz zu
beschaffen.
- Wurde von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und besteht Anspruch auf eine Entschädigung zum Versicherungswert bzw. kam es bereits zur Auszahlung, so besteht für den Versicherungsnehmer ein Wahlrecht von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige (siehe Nr. 1) zwischen der Inanspruchnahme der Entschädigungsleistung und der Rücknahme der versicherten Sachen. Wählt er die Entschädigungsleistung, hat er Zug um Zug die abhandengekommenen versicherten Sachen dem Versicherer auszuhändigen bzw. zu überlassen und diesem das Eigentum an den versicherten Sachen zu verschaffen. Wählt er die Rücknahme der versicherten Sachen, hat er Zug um Zug die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen bzw. auf diese zu verzichten. Nach Ablauf der oben genannten Frist von
zwei Wochen geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. - Hat der Versicherungsnehmer von den abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt, nachdem eine Entschädigungsleistung zur Auszahlung kam, die unter dem Versicherungswert
liegt, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Entschädigungsleistung zurückzuzahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung des Versicherers in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) nach, so hat der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit dem Versicherer die Sachen meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den
Anteil, welcher der von ihm geleisteten Entschädigung entspricht. Hat der Versicherer von der abhandengekommenen Sache Besitz erlangt, so hat er die Sache Zug um Zug gegen
Rückzahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer zurückzugeben. Ist die Rückzahlung der Entschädigung dem Versicherungsnehmer nicht möglich, so hat der Versicherer die Sache im Namen des Versicherungsnehmers meistbietend verkaufen zu lassen. Der Versicherer darf sich entsprechend seinem Anteil an der Entschädigung
aus dem Erlös befriedigen.
Wurde von abhandengekommenen Sachen Besitz erlangt und waren diese zu diesem Zeitpunkt beschädigt, kann im Rahmen der Rückabwicklung nach Punkt 1 Entschädigung in Höhe der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles von der Vertragspartei verlangt bzw. einbehalten werden, bei der die abhandengekommene Sache verbleibt.
3. Rückabwicklung bei Besitzerlangung für kraftlos erklärter Wertpapiere
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben die Vertragsparteien die Rechte und Pflichten nach Nr. 2. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.