In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Die Versicherungssumme sollte stets dem Neuwert des versicherten Hausrats entsprechen. Wird eine zu niedrige Versicherungssumme gewählt (Unterversicherung), ist die Entschädigung um den Anteil zu kürzen, der dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert entspricht.
Beispiel
Herr Geiß wählt eine Versicherungssumme von 50.000 EUR für seinen Hausrat, hat aber tatsächlich einen Versicherungswert von 100.000 EUR in seiner Wohnung. Ein Unterversicherungsverzicht ist nicht vereinbart. Durch ein defektes Rückstauventil entsteht ein Leitungswasserschaden, durch den seine Schränke beschädigt werden. Herrn Geiß entsteht ein Schaden in Höhe von 1.000 EUR. Da Herr Geiß nur 50 % des eigentlichen Wertes seines Hausrats versichert hat, wird er maximal 500 EUR von seinem Hausratversicherer erhalten.
Weitere Informationen zum Untersicherungsverzicht erhalten Sie hier.
1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
- zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
- beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles.
- Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
2. Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
3. Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.
4. Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe
§ 9 Nr. 2 b)) begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung
des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus
bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a)) ersetzt.
5. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 2 a)) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
6. Versicherte Kosten
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 8) gilt Nr. 5 entsprechend.
Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird.
Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach 12 Monaten.