Grundsätzlich findet man in den Versicherungsbedingungen die Gefahren abgesichert, die am häufigsten eintreten können, wie beispielsweise Feuer, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Schadensursachen, welche nicht ausdrücklich in dem Versicherungsvertrag als versicherte Gefahren benannt sind, lassen sich unter dem Begriff „unbenannte Gefahren“ zusammenfassen.
Für die Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Unbenannte Gefahren sind alle Schadenursachen,
- die nicht in einem unserer Versicherungsprodukte genannt und versicherbar sind,
- die trotz erforderlicher Sorgfalt, unvorhersehbar eintreten,
- und die nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Der Merksatz für die unbenannten Gefahren könnte also lauten: Alles was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist versichert.
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Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis zerstört oder beschädigt werden (Sachschaden) oder infolgedessen abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen. -
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) die nach dem zugrunde liegenden VHB 2016 versichert oder versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Ausschlüssen;
b) an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert;
c) durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen;
d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;
e) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
g) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
h) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen;
i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicher- ten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; -
Nicht versicherte Sachen
Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten folgende Gegenstände nicht zu den versicherten Sachen:
a) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen;
b) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops);
c) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes. -
Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen, ausgenommen es gilt eine generelle SB für den Gesamtvertrag vereinbart.