In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Der Versicherer verzichtet auf einen Abzug wegen Unterversicherung, wenn bei der Ermittlung der Versicherungssumme mindestens 650 EUR je qm Wohnfläche angesetzt wurden.
Beispiel
Bei einer Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern hat Herr Bank einen Unterversicherungsverzicht vereinbart und eine Versicherungssumme von 39.000 EUR gewählt (650 EUR pro Quadratmeter) – obwohl der tatsächliche Wert der Wohnungseinrichtung 50.000 EUR beträgt. Als durch ein Gewitter an Herrn Banks Kühlschrank ein Überspannungsschaden entsteht, begleicht der Versicherer den Schaden dennoch ohne Abzüge, weil er im Rahmen des vereinbarten Unterversicherungsverzichts auf die Überprüfung verzichtet, ob die gewählte Versicherungssumme dem tatsächlichen Wert des Hausrats entspricht. Würde Herr Bank – etwa bedingt durch einen Brand – einen Totaschaden
erleiden, bei dem sein gesamtes Inventar im Wert von 50.000 EUR zerstört wird, könnte er
nur mit einer Entschädigung in Höhe der Versicherungssumme von 39.000 EUR rechnen.
1. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung
Abweichend von § 12 Nr. 5 und 6 VHB 2016 nimmt der Versicherer bei Schäden bis 1 % der vereinbarten Versicherungssumme keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.
2. Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung nach Umzug in eine größere Wohnung
- Bei einem Wohnungswechsel in eine größere Wohnung gilt die Unterversicherungsverzichtklausel weiterhin als vereinbart, auch wenn die Versicherungssumme nicht angepasst wird.
- Voraussetzung hierfür ist, dass für die bisherige Wohnung der Unterversicherungsverzicht als vereinbart gilt.
- Bei Nichtanpassung der Versicherungssumme für die neue Wohnung entfällt der Unterversicherungsverzicht automatisch nach 12 Monaten.