In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Besteht zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch ein anderweitiger, in den nächsten 12 Monaten auslaufender bzw. gekündigter Versicherungsvertrag, gilt eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung vereinbart. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
1. Summendifferenzdeckung
Die Haftpflichtkasse gewährt eine Summendifferenzdeckung in Höhe von 20 % über der bei dem anderen Versicherer beurkundeten Versicherungssumme hinaus. Diese entfällt ersatzlos, wenn eine höhere Versicherungssumme erforderlich ist.
2. Konditionsdifferenzdeckung
Geht der bei der Haftpflichtkasse beantragte Vertragsumfang über den der anderen noch bestehenden Versicherung hinaus, besteht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
Der Versicherungsschutz gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Vertrages oder entfällt rückwirkend ab Beginn, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.
3. Eine Leistung aus der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Versicherung, deren Deckung ausnahmslos vorgeht.
Die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil
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zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Haftpflichtkasse, keine anderweitige Versicherung bestanden hat;
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die versicherte Gefahr beim Vorversicherer nicht mitversichert war;
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der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde;
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zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
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aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde.
4. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall der Haftpflichtkasse spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
5. Der Versicherungsnehmer hat jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.