Vorsätzlich zerstörte oder beschädigte Hausratgegenstände gelten als versichert, wenn ein Täter in bestimmten Szenarien eines Diebstahl – Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung eindringt und diese zerstört.
Die Haftpflichtkasse hat in Ihrem Tarif zur Hausratversicherung diesen Geltungsbereich für Ihre Kunden auf die Mitversicherung von Vandalismusschäden nach Einschleichen oder Raub erweitert.
Beispiel
Familie Gruber genießt ihren Jahresurlaub am Meer. Während ihrer Abwesenheit brechen mehrere Täter in ihre Wohnung ein. Diverse Hausratgegenstände werden entwendet. Zudem besprühen
die Täter auch noch sämtliche Wände innerhalb der Wohnung mit Graffitis und drehen, nachdem sie die Abflüsse verstopft haben, alle Wasserhähne auf. Bei der Rückkehr der Familie Gruber ist der Schrecken groß. Der Schaden wird der Hausrat-Versicherung gemeldet. Da hier Vandalismus in Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl vorliegt, leistet der Versicherer, d. h., die entwendeten Gegenstände, der Schaden an den besprühten Wänden und der Leitungswasserschaden werden
ersetzt.