Versichert ist der Hausrat in der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse auch gegen Feuer. Darunter versteht man die Zerstörung und Beschädigung versicherter Sachen durch Brand, Blitzschlag mit Überspannungsschäden, Explosion, Implosion und den Absturz/ Anprall von Luftfahrzeugen oder deren Teile und Ladung. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder diesen verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Beispiel
Frau Anders hat eine neue Anbauküche. Durch einen technischen Defekt gerät ihre Spülmaschine in Brand. Das Feuer greift schnell um sich, die gesamte Küche brennt ab. Ihre Hausrat-Versicherung ersetzt den Schaden.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- Brand,
- Blitzschlag,
- Explosion, Implosion,
- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
2. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind bis 5 Prozent der Versicherungssumme versichert. Darüber hinaus nur, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
4. Explosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
5. Implosion
Implosion ist ein plötzlicher unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
6. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
- ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben,
- Sengschäden,
- Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 6 Punkt 2 und 6 Punkt 3 gelten nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens gemäß Nr. 1 sind.