In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Versichert ist der Hausrat gegen „Einbruchdiebstahl“. Hierunter versteht man das Eindringen in die versicherte Wohnung oder das Aufbrechen von Zimmern oder auch Behältnissen wie beispielsweise einen Schrank in der Wohnung.
Beispiel
Als Herr Krüger eines Abends nach Hause kommt, stellt er fest, dass seine Wohnungstür aufgebrochen wurde. Die Diebe haben seinen Laptop und den Fernseher aus der Wohnung mitgenommen. Herr Krüger meldet den Schaden sofort seinem Versicherer, der diesen ersetzt.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- Einbruchdiebstahl,
- Vandalismus nach einem Einbruch,
- Raub
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört
oder beschädigt werden.
2. Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Punkt 1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder 4 a) ab) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen
Gutes zu erhalten; - mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3. Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 Punkt 1, 2 Punkt 5 oder 2 Punkt 6 bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
4. Raub
Raub liegt vor, wenn
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); - der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird – verübt werden soll;
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die zuvor genannten Tathandlungen verübt wurden.
5. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die verursacht werden durch weitere Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).