In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt: In den Produktlinien Einfach Besser und Einfach Komplett gilt der Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern (auch E-Bikes und Pedelecs, sofern nicht versicherungspflichtig) ohne Nachtzeitklausel automatisch als integriert. Der Versicherungsschutz gilt rund um die Uhr.
1. Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
3. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen abhandengekommen sind.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
5. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
6. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
Beispiel
Herr Brosche hat sein versichertes Fahrrad ordnungsgemäß an einen Laternenpfahl gekettet und die Nacht bei Freunden verbracht. Am nächsten Morgen will er früh nach Hause, aber sein Fahrrad ist weg. Nur noch die zerstörte Fahrradkette hängt am Laternenpfahl. Er bekommt den Schaden von der Haftpflichtkasse ersetzt.
Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern
1. Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Fahrrädern gleichgestellt sind Pedelecs sowie E-Bikes, sofern keine Versicherungspflicht besteht.
2. Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt.
3. Für die mit dem Fahrrad und Fahrradanhänger lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen abhandengekommen sind.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 € begrenzt.
5. Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und Rahmennummern der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er die Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
6. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer ei-nen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.