In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Der Versicherungsnehmer hat in allen Produktlinien die Möglichkeit, seinen Versicherungsschutz
gegen einen Beitragszuschlag um die Naturgefahren Überschwemmung, witterungsbedingter Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawine, Vulkanausbruch und eindringendes Regenwasser oder Schmelzwasser zu erweitern.
Eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent pro Schaden, jedoch mindestens 500 EUR und maximal 5.000 EUR, gilt als vereinbart. Für eindringendes Regen- oder Schmelzwasser beträgt die vereinbarte Entschädigungsgrenze je Schaden 3 % der Versicherungssumme mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 250 EUR. Eine Einstufung der Risiken nach dem ZÜRS-Modell (Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen) wird nicht vorgenommen.
Beispiel
An einem lauen Sommerabend öffnet Herr Laumann die Dachgeschossfenster um nochmal zu lüften. Daraufhin geht er wieder ins Wohnzimmer und legt sich auf das Sofa auf welchem er einschläft. Amnächsten Morgen als er aufwacht bemerkt er, dass es geregnet hat. Ihm fällt sofort wieder ein, dass die Fenster im Dachgeschoss die ganze Nacht offen waren. Der Regen beschädigt seinen Schreibtisch und einen Stuhl.Da er eine Hausrat-Versicherung inkl. der Gefahr Elementar besitzt, reguliert die Haftpflichtkasse den entstandenen Schaden im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze und der Selbstbeteiligung.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: C3.
1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen (siehe § 6 VHB 2016) durch Überschwemmung, witterungsbedingten Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser zerstört, beschädigt oder infolgedessen abhandenkommen.
2. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, durch
- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
- Witterungsniederschläge;
- Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Punkt 1 der 2.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut.
3. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder dessen
zugehörigen Einrichtungen austritt.
4. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
- oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
5. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
6. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
7. Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
8. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
9. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißender Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
10. Versicherungsschutz besteht für das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen. Die Entschädigung ist begrenzt auf 3 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichtigen Schaden 250 EUR selbst zu tragen. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden gem. Ziff. 2 und 3.
11. Besondere Sicherheitsvorschriften: In Ergänzung der VHB 2016 hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind – sofern zumutbar – zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VHB 2016.
12. Vertragsabschluss: Der Versicherungsschutz von Elementarschäden gem. Ziff. 1 beginnt
einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frühestens zu dem im Antrag vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer
ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
13. Selbstbeteiligung: Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichtigen
Schaden – ausgenommen Ziff. 10 - 10 % mind. 500 EUR höchstens 5.000 EUR zu tragen.