Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nachstehend aufgeführte Sicherungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versicherungsvertrages anzubringen:
1. Außen-/Wohnungsabschlusstüren: Zylinderschloss mit mind. fünf Stiftzuhaltungen, bündig mit Sicherheitsbeschlag oder Sicherheitsrosette von innen verschraubt oder Zuhaltungsschloss mit mind. sechs Zuhaltungen.
2. Kellerfenster/-schächte bei Einfamilienhäusern: Abschließbare Stahlgitterfenster, verankerte Kellerroste, Gitter oder Innenblende mit Sperre.
3. Die im Versicherungsschein näher bezeichnete Maßnahme: Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent, wenn Schäden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind.
Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.