In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Auch wenn versicherte Sachen aus der Wohnung mitgenommen werden, sind sie bis zu einer vereinbarten Summe und für einen gewissen Zeitraum versichert. Gar keine zeitliche Begrenzung gibt es für versicherte Sachen, wenn sie der Versicherungsnehmer oder ein Familienangehöriger aus der Wohnung an einen anderen Ort zur Ausbildung, dem Zivil- oder Wehrdienst mitnimmt.
Beispiel
Familie Picard fährt für drei Wochen nach Spanien in den Urlaub. Als die Familie nach der abendlichen Show auf ihr Zimmer kommt, stellt sie fest, dass die Tür aufgebrochen und ihr Tablet-PC gestohlen wurde. Eine Regulierung durch die Haftpflichtkasse wird vorgenommen.
1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden.
Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
2. Unselbstständiger Hausstand
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung oder um den Wehroder Zivildienst (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes,
Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen sozialen Jahres und dergleichen) abzuleisten, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird.
3. Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
4. Raub
Bei Raub (siehe § 3 Nr. 4) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personenbegangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
5. Sturm und Hagel
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
6. Entschädigungsgrenzen
- Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 10.000 EUR, begrenzt.
- Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).