In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
1. Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
2. Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
3. Ziff. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
4. Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Ziff. 1 oder Ziff. 2, ist der Versicherer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
5. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
6. Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.