In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Gelangt der Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen - häufig mit gefälschter Identität als Amtsperson, Mitarbeiter eines Versorgungsunternehmens o. Ä. in die Wohnung oder auf das Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung des Versicherungsnehmers befindet, gilt der Diebstahl - Einfache Diebstahl im Rahmen der Tarifvariante Einfach Gut bis zu 1 % der Versicherungssumme als versichert, sofern der Versicherungsnehmer oder die in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Person zum Zeitpunkt des Schadens das 60. Lebensjahr vollendet haben. In den Tarifen Einfach Besser und Komplett gilt eine Absicherung bis zu 3 % der Versicherungssumme als vereinbart und die Haftpflichtkasse verzichtet sogar auf eine Altersbegrenzung.
Beispiel
Es klingelt an der Tür von Herrn Zilch, welcher 57 Jahre alt ist. Zwei angebliche Mitarbeiter eines Telefonanbieters bitten um Einlass zur Überprüfung der Leitungen. Herr Zilch lässt die beiden herein. Nachdem die zwei Mitarbeiter kurz im Flur nach einer Leitung geschaut haben, verlassen sie die Wohnung wieder. Herr Zilch bemerkt erst dann, dass ihm 700 EUR, welche sich in der Flurgarderobe befanden fehlen. Die Haftpflichtkasse ersetzt ihm innerhalb der getroffenen Vereinbarungen den entstandenen Schaden.
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In Erweiterung von § 3 VHB 2016 gilt für alle im versicherten Haushalt lebenden Personen Trickdiebstahl innerhalb des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet versichert.
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Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täuschung Zutritt verschafft und dort versicherte Sachen entwendet.
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Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
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Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.