Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Hausverwalter die folgenden speziellen Deckungsinhalte:
Für Immobilienmakler, Wohn- und Gewerbeimmobilienverwalter gilt darüber hinaus:
- Verwalter- und Hausmeistertätigkeiten
- Mitversichert ist das Besichtigen, Begehen usw. von verwalteten Gebäuden.
- Mitversichert ist die Durchführung handwerklicher Arbeiten wie z. B. Reparaturen und Montagen, auch soweit die Hausmeister bei den verwalteten Eigentümergemeinschaften bzw. bei den Eigentümern den verwalteten Vermietobjekten angestellt sind.
Die Aufgabe des Hausmeisters besteht im wesentlichem darin, für Hauseigentümer die Betreuung der Immobilie zu übernehmen und dabei vor allem für Sauberkeit, Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtungen und Anlagen zu sorgen. Mitversichert sind aufsichtsführende und pflegerische Arbeiten sowie einfache Instandsetzungsarbeiten, die nicht wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten darstellen. Darunter fallen im Allgemeinen einfachere Arbeiten, die in kurzer Zeit erlernbar oder für das Handwerk nebensächlich sind. Im Wesentlichen beschränken sich die Tätigkeiten darauf, Störungen oder Schäden zu erkennen und zu beurteilen, kleinere Störungen oder Schäden zu beheben und zu entscheiden, ob ein Handwerksbetrieb beauftragt werden muss.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
- Eigener Haus- und Grundbesitz
- In Erweiterung zu Teil A, Ziffer 5.3.1 gilt hierüber hinaus der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von eigenen Grundstücken, Räumen und Gebäuden versichert.
- Bei Teileigentum an Gebäuden, die in der Verwaltung des Versicherungsnehmers stehen, besteht Versicherungsschutz auch für das Sondereigentum des Versicherungsnehmers.
Versichert sind hierbei Schäden infolge Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung bei Winterglätte etc.)
- Mitversichert ist hinsichtlich der in Vertragsteil B, Ziffer 2.1 dieser Bedingungen aufgeführte Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
a) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt 200.000 EUR je Versicherungsjahr (für die darüber hinausgehende Bausumme erfolgt Beitragsberechnung);
b) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat;
- der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft;
- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern je versichertes Risiko
- Darüber hinaus gilt versichert – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
- Fremder Haus- und Grundbesitz
Falls gesondert vereinbart ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in der Eigenschaft als Verwalter des Haus- und Grundbesitzes mitversichert. Versicherungsschutz besteht für den jeweiligen Eigentümer, soweit die Objekte / Grundstücke durch den Versicherungsnehmer verwalteten, diese dem Versicherer angezeigt und Beitrag entrichtet wurde.
Dieser Versicherungsschutz beginnt für Objekte, die während der Wirksamkeit der Versicherung neu in die Verwaltung des Versicherungsnehmers übernommen werden, mit dem Beginn des Verwaltervertrages. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, diese Objekte rechtzeitig zur Hauptfälligkeit des Vertrages anzuzeigen. Als Rechtzeitig gilt eine Frist von bis zu 4 Wochen nach der Hauptfälligkeit. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzukommenden Risiken rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz wird nur subsidiär geboten, d.h. dass eigene Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Haus- und Grundbesitzer / der Wohnungseigentümergemeinschaften dem Versicherungsschutz dieses Vertrages vorausgehen.
- Bei der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem gemeinschaftlichen Eigentum versichert.
- ) Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
- ) Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 7.4 Abs.2 AHB –
a) Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Versicherungsnehmer (Verwalter und eigener beim Verwalter oder der Wohnungseigentümergemeinschaft angestellter Hausmeister);
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
Bei Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum ist der Anteil des Schädigers, der seinem Anteil an der beschädigten Sache entspricht, nicht versichert.
d) Ansprüche der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gegen den Versicherungsnehmer, sofern und soweit es sich um Ansprüche handelt, die daraus resultieren, dass Hausmeister von der Hausverwaltung mit der Durchführung handwerklicher Arbeiten wie z. B. Reparaturen, Montagen, usw. beauftragt worden sind.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Eigentümergemeinschaft von Haus- und Grundbesitz, die im Eigentum Dritter stehen, ohne dass es sich um Gemeinschaftseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes handelt (fremde Vermietobjekte).
- Bei Gemeinschaftsanlagen, die mehreren Eigentümern gehören, ohne dass eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gegeben ist und bei denen eine Verwaltung sowie Betreuung durch den Versicherungsnehmer vorliegt, beschränkt sich die Leistung des Versicherers auf den prozentualen Anteil am Schaden, der auf den im Rahmen dieses Vertrages mitversicherten Miteigentümer entfällt.
- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den "Zusatzbedingungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko –" für Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern je versichertes Risiko.
- Darüber hinaus gilt versichert – sofern im Versicherungsschein keine hiervon abweichenden, gesonderten Vereinbarungen dokumentiert sind – das Umweltschadens-Basisrisiko mit den Risikobausteinen 2.6, 2.7, 2.8 und 2.9 gemäß den AVB-USV der Haftpflichtkasse. Gemäß Baustein 2.9 der AVB-USV sind Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern pauschal mitversichert.
- Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, Code-Karten oder anderen Transpondern (einschl. 2 Wochen Objektschutz)
Versichert ist in Erweiterung von Vertragsteil A, Ziff. 7.17 in Ergänzung zu Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln für Gebäude und Räume (auch Generalschlüssel bzw. Codekarten oder anderen Transpondern für eine Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen (auch Neucodierung) sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen.
Nicht versichert sind Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüssel-, Codekarten, oder anderen Transponderverlustes (z. B. wegen Einbruchs oder Abhandenkommen von Sachen in Räumen und Gebäuden) sowie Ansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln, Codekarten oder anderen Transpondern zu beweglichen Sachen (z. B. KFZ).
Die Versicherungssumme für Schäden dieser Art ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 1.000.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zweimal zur Verfügung.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 250 EUR, maximal 2.500 EUR
- Abhandenkommen von Sachen / Entrümpelungen
Abweichend von Ziff. 2.2 AHB besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und dem Abhandenkommen von Mietereigentum aus Anlass von Fehlern bei der Durchführung von Entrümpelungen und Entsorgungen durch den Versicherungsnehmer (bzw. in seinem Auftrag). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die sich aus dem unmittelbaren Sachschaden ergebenden Vermögensschaden.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Die Versicherungssumme für Schäden dieser Art ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 20.000 EUR je Schadenereignis und steht je Versicherungsjahr zehnmal zur Verfügung.
- Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder durch sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten sowie durch Software u. dgl., die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“, etc.). Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023