In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe folgendes für Spezielle Deckungsinhalte:
Versichert ist die im Versicherungsschein beschriebene selbständige oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers mit den damit verbundenen Eigenschaften und Rechtsverhältnissen unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und / oder Fortbildung diese Tätigkeiten und Behandlungen vornehmen darf. Der Aus- und / oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer bei Antragstellung bzw. im Schadensfall vorzulegen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Berufserlaubnis, die am Tage des Schadensereignisses noch bestanden haben muss.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn das Fehlen einer ärztlichen Anordnung den Eintritt des Schadens und dessen Höhe nicht beeinflusst hat.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen
- als Dozent bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten
- aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
- aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Vornahme von folgenden Behandlungen:
- Dauer- oder Permanent-Make-Up
- Microblading
- Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Hautfalten (Faltenunterspritzungen)
- Fadenlifting
- platelet rich plasma Haarwurzelbehandlung
- Piercing
- Tätowierungen
- Tattooentfernung
- Branding
- Geburtshilfe
Dauer- oder Permanent-Make-Up, Microblading und Hautunterspritzungen gelten nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn dies im Versicherungsschein dokumentiert ist. Eine umfassende Aufklärung und entsprechende Dokumentation gilt als Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes.
Der Besitz und das gewerbliche Halten von eigenen Tieren (wie z.B. Therapiehunde oder Reitpferde) gilt nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Mitversichert gilt der Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen – auch aus eigener Herstellung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 8.12) – bis zu einem Umsatz von jährlich 50.000 EUR und die gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken (keine Gaststätte).
Nicht versichert gilt der Betrieb einer Apotheke sowie die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten. Diese Risiken sind gesondert abzusichern.
Gemeinschaftspraxen
Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
- Für Heilpraktiker gilt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, die sich im Zusammenhang mit der behördlich zugelassenen Tätigkeit als Heilpraktiker ergibt. Mitversichert gelten unter anderem:
- Homöopathische Behandlungsmethoden
- Aromatherapie
- Iridologie
- Traditionelle Chinesische Medizin
- Akupunktur
- Blutabnahme
- Feldenkrais-Methode
- Soft-Laser-Therapie
- Chiropraktik und Osteopathie
- Micro Needling
Behandlungen mit einem Lokalanästhetikum (z.B. Neuraltherapie nach Huneke), oder die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z.B. Hautunterspritzungen mit Collagen/Hyaluronsäure, Eigenfett oder ähnlichen Stoffen zum Zwecke der Beseitigung von Hautfalten) gelten nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Eingriffen, zu denen Heilpraktiker nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt sind.
- Für Ergotherapeuten, Heileurythmisten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseure, Motopäden, Physiotherapeuten, Dentalhygieniker, Kuranstalt/Badeanstalten sowie die freien Gesundheitsberufe, wie z.B. Ernährungsberater, Yoga-Lehrer, Kinesiologen, Shiatsu-Therapeuten, Ayurveda-Therapeuten, Tai Chi- und Qigong-Therapeuten gilt
Mitversichert sind:
- Verabfolgung von Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten;
- Heil-, Kranken- und Sport-Gymnastik, Atemlehre bzw. Gymnastik;
- Besitz und Verwendung von Solarien, Saunen, Dampfbädern, Infrarotkabinen, Sport-/ Fitnesseinrichtungen, Heilbad-/Moorbad-Wannen/-Bädern;
- Verwendung von Apparaten, soweit die Behandlung ärztlich verordnet oder lediglich zur Körperpflege angewendet wird;
- nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Röntgen- und sonstigen Strahlenapparaten im Sinne von Ziff. 7.12 AHB (vgl. jedoch Ziff. 5.3.12 dieser BBR);
- Ansprüche aus Schäden durch Bestrahlungen und Lichtbäder, Packungen und Heilbäder, Heilmassagen, Atemtherapie sowie Hydro- und Elektrotherapie und andere Heilmethoden Verabreichen von Spritzen und Injektionen nach ärztlicher Verordnung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer/die Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt ist/sind;
- Zahnmedizinische Prophylaxe, Zahnmedizinische Fachassistenz und Dentalhygiene;
- Besitz und Benutzung von in dem Bad befindlichen Turn- und Spielgeräten und Spielplätzen;
- Für Ambulante Pflegedienste/ Ambulante Reha-Einrichtungen/ selbstständige Alten-/ Krankenpfleger/ selbstständige Krankenschwestern gilt
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten spezifischen Risiken, aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der ambulanten Krankenpflege / ambulanten Reha-Einrichtung ergeben.
Mitversichert sind:
- Fachpflegerische Tätigkeiten unter anderem aus:
- Verabreichen von Spritzen und Injektionen nach ärztlicher Verordnung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer/die Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt ist/sind;
- Verbände und Wundversorgungen
- Blutdruckmessungen
- Blutzuckermessungen
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Kompressionsverbände
- Packungen und Heilbäder, Heilmassagen, Atemtherapie sowie Hydro- und Elektrotherapie und andere Heilmethoden
- Verabfolgung von Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten;
- Heil-, Kranken- und Sport-Gymnastik bzw. Gymnastik;
- Ansprüche aus Schäden durch Bestrahlungen und Lichtbäder
- an gesunden Personen aus sportlichen Gründen oder aus Gründen der Körperpflege
- auf ärztliche Anordnung;
- nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Röntgen- und sonstigen Strahlenapparaten im Sinne von Ziff. 7.12 AHB (vgl. jedoch Ziff. 5.3.12 dieser BBR);
- Salben, Tropfen und Spülungen
- Legen und Wechseln eines Blasendauerkatheters
- Darmspülungen und Einläufe
- Medikamente richten – verabreichen – überwachen.
- Spezielle fachpflegerische Tätigkeiten
- Versorgung von Patienten mit Port/ Parenterale Ernährung
- Versorgung von Patienten mit Ernährungssonden
- Versorgung von Patienten mit Subcutan-Pumpen
- Versorgung von Patienten mit spezieller Schmerztherapie
- Grundpflege
- Pflegeberatung/Erstgespräche/Durchführung von Seminaren sowie Lehrgängen
- Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege
- Hilfe und Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Hilfe bei der Mobilisation/Geh- und Bewegungsübungen
- Spezielle Lagerungen
- Anleitung von Angehörigen in verschiedene pflegerische Maßnahmen
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI
- Beratungsgespräche nach § 37 SGB XI
- Weitere Leistungen
- Erste-Hilfe-Leistung;
- aus Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate, die in der Heilkunde anerkannt sind (siehe aber Ziff. 7.12 AHB);
- aus Besichtigungen und Begehungen der ambulanten Pflege- / Reha-Einrichtungen durch fremde Personen oder Personengruppen
- ehrenamtlicher Hausbesuchsdienst
- hauswirtschaftliche Versorgung – jedoch ohne Winterdienst.
- Für Psychologen / Psychotherapeuten / Heilpraktiker für Psychotherapie gilt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Tätigkeit als Diplom-Psychologe / Psychotherapeut / Heilpraktiker für Psychotherapie – ohne ärztliche medikamentöse Behandlung/Verschreibung.
Nicht versichert sind Tätigkeiten, die außerhalb der psychotherapeutischen Behandlung liegen; ausgeschlossen sind insbesondere Schäden:
- durch Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören,
- aus der Empfehlung zur Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten jeder Art;
- die dadurch verursacht werden oder mitverursacht werden; dass nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen wurde.
- Für Schönheitspflegeberufe gilt
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten betriebsspezifischen Risiken der einzelnen Berufsgruppen.
- Friseur
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die die Friseurin/der Friseur aufgrund ihrer/seiner Aus- und/oder Fortbildung ausüben darf, unter anderem aus verfeinerter Körper- und Schönheitspflege (Haar-, Wimpern- und Augenbrauenfärben, Schönheitsbestrahlungen, Maniküre und Pediküre).
- Kosmetik
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die die Kosmetikerin/der Kosmetiker aufgrund ihrer/seiner Aus- und/oder Fortbildung und Fortbildung ausüben darf, unter anderem aus:
- Laserepilationsbehandlung
- Epilationsbehandlung mittels intensiv gepulstem Licht
- Fruchtsäurepeelings
- Micro Needling
Versichert gilt auch Besitz und Verwendung von Solarien, Saunen, Dampfbädern, Infrarotkabinen, Sport-/ Fitnessgeräten /-einrichtungen, Heilbad-/Moorbad-Wannen/-Bädern
Ansprüche aus Schäden durch Massagen, Bestrahlung und Lichtbäder gelten mitversichert, wenn diese verabreicht werden an gesunden Personen aus sportlichen Gründen oder aus Gründen der Körperpflege. Nicht versichert sind hierbei Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Röntgen- und sonstigen Strahlenapparaten im Sinne von Ziff. 7.12 AHB (vgl. jedoch Ziff. 5.3.12 dieser BBR);
Behandlungen die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z.B. Hautunterspritzungen mit Collagen/Hyaluronsäure oder ähnlichen Stoffen zum Zwecke der Beseitigung von Hautfalten) gelten nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn sie im Versicherungsschein dokumentiert sind.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Eingriffen, zu denen Kosmetiker nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt sind.
- Nagel- und Fußpflege / Podologie
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der/die Fußpfleger/in auf Grund ihrer/seiner Aus- und/oder Fortbildung ausüben darf, auch die kleine Chirurgie, und zwar wie folgt:
- Verwendung von Salben, Medikamenten und notwendigen Verbänden
- Nagelbehandlung (Nagelschneiden, Entfernen eingewachsener, kranker oder eitriger Nägel)
- Hühneraugenbehandlung (Heilung und Entfernung von Hühneraugen, Schneiden von Hornhaut)
- Warzenbehandlung (Heilung und Entfernung von Warzen)
- Frostbeulenbehandlung (Heilung von Frostbeulen, auch Messerbehandlung, soweit im Rahmen der normalen Fußpflegebehandlung üblich)
- Fußbäder (Abgabe von Fußbädern im Zusammenhang mit der Fußpflege, einschließlich medizinischer Bäder und Packungen)
- Vornahme von Fußreflexzonenmassage
- Herstellung und Vertrieb von Gelenkstützen, Fußstützen und Fußbandagen
- Ärztlich verordneter Fußpflege laut Rezept
- Fußpflegeapparate, Lichtbäder, Heißluftapparate und andere elektrische Bestrahlungsgeräte sind mitversichert.
- Für Tierpfleger- / Tierbetreuungsberufe, wie z.B. Hufpfleger und Huforthopäden, Klauenpfleger, Tierheilpraktiker, Tierpsychologen, Tierphysiotherapeuten, Tierchiropraktiker, Tierpfleger, Tiertrainer, Reitlehrer sowie für Betreiber von Tiersalons und Tierpensionen gilt
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist eine qualifizierte Aus- und/oder Fortbildung
- Schäden an Tieren
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung der zur Behandlung, Betreuung, Beritt und Pflege übernommenen Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 20.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 40.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus tierärztlichen Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen.
Die Ziffern 7.7 (Tätigkeitsschäden), 7.8 (Be- und Entladeschäden) und 7.9 (Leitungsschäden) dieser BBR haben diesbezüglich keine Gültigkeit.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen eines in Obhut genommenen Tieres. Die Versicherungssumme hierfür ist begrenzt auf 10.000 EUR. Die Höchstersatzleistung aller Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Summe.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
- Hufbeschlag oder Huf- und Klauenpflege
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Tieren durch Huf-/Klauenbeschlag oder –pflege (z. B. Beschneiden des Horns).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Heilbehandlungen durch den Versicherungsnehmer.
- Tierpflege /-training
Mitversichert ist im Umfang des Vertrages auch die gesetzliche Haftpflicht als Tierhüter für die Tiere, für die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Aufsicht übernommen wurde.
- Reitlehrer
Mitversichert ist im Umfang des Vertrages auch die gesetzliche Haftpflicht als Tierhüter für die Tiere, für die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Aufsicht übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Versichert ist die im Versicherungsschein beschriebene selbständige oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers mit den damit verbundenen Eigenschaften und Rechtsverhältnissen unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Aus- und / oder Fortbildung diese Tätigkeiten und Behandlungen vornehmen darf. Der Aus- und / oder Fortbildungsnachweis ist dem Versicherer bei Antragstellung bzw. im Schadensfall vorzulegen.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Berufserlaubnis, die am Tage des Schadensereignisses noch bestanden haben muss.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn das Fehlen einer ärztlichen Anordnung den Eintritt des Schadens und dessen Höhe nicht beeinflusst hat.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen
- als Dozent bei der Durchführung von Schulungsveranstaltungen in eigenen und fremden Räumlichkeiten
- aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen
- aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters
Nicht versichert gelten Haftpflichtansprüche aus der Vornahme von folgenden Behandlungen:
- Dauer- oder Permanent-Make-Up
- Microblading
- Hautunterspritzungen zum Zwecke der Beseitigung von Hautfalten (Faltenunterspritzungen)
- Fadenlifting
- platelet rich plasma Haarwurzelbehandlung
- Piercing
- Tätowierungen
- Tattooentfernung
- Branding
- Geburtshilfe
Dauer- oder Permanent-Make-Up, Microblading und Hautunterspritzungen gelten nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn dies im Versicherungsschein dokumentiert ist. Eine umfassende Aufklärung und entsprechende Dokumentation gilt als Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes.
Der Besitz und das gewerbliche Halten von eigenen Tieren (wie z.B. Therapiehunde oder Reitpferde) gilt nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Mitversichert gilt der Handel / Vertrieb mit Erzeugnissen – auch aus eigener Herstellung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 8.12) – bis zu einem Umsatz von jährlich 50.000 EUR und die gelegentliche Abgabe von Speisen und Getränken (keine Gaststätte).
Nicht versichert gilt der Betrieb einer Apotheke sowie die Berufshaftpflichtversicherung von Ärzten. Diese Risiken sind gesondert abzusichern.
Gemeinschaftspraxen
Die Ersatzpflicht des Versicherten bleibt bei gesamtschuldnerischer Haftung des Versicherungsnehmers auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Gemeinschaft entspricht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Gemeinschaft eingebrachten oder von der Gemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Gemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
- Für Heilpraktiker gilt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, die sich im Zusammenhang mit der behördlich zugelassenen Tätigkeit als Heilpraktiker ergibt. Mitversichert gelten unter anderem:
- Homöopathische Behandlungsmethoden
- Aromatherapie
- Iridologie
- Traditionelle Chinesische Medizin
- Akupunktur
- Blutabnahme
- Feldenkrais-Methode
- Soft-Laser-Therapie
- Chiropraktik und Osteopathie
- Micro Needling
Behandlungen mit einem Lokalanästhetikum (z.B. Neuraltherapie nach Huneke), oder die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z.B. Hautunterspritzungen mit Collagen/Hyaluronsäure, Eigenfett oder ähnlichen Stoffen zum Zwecke der Beseitigung von Hautfalten) gelten nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn dies im Versicherungsschein dokumentiert ist.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Eingriffen, zu denen Heilpraktiker nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt sind.
- Für Ergotherapeuten, Heileurythmisten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseure, Motopäden, Physiotherapeuten, Dentalhygieniker, Kuranstalt/Badeanstalten sowie die freien Gesundheitsberufe, wie z.B. Ernährungsberater, Yoga-Lehrer, Kinesiologen, Shiatsu-Therapeuten, Ayurveda-Therapeuten, Tai Chi- und Qigong-Therapeuten gilt
Mitversichert sind:
- Verabfolgung von Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten;
- Heil-, Kranken- und Sport-Gymnastik, Atemlehre bzw. Gymnastik;
- Besitz und Verwendung von Solarien, Saunen, Dampfbädern, Infrarotkabinen, Sport-/ Fitnesseinrichtungen, Heilbad-/Moorbad-Wannen/-Bädern;
- Verwendung von Apparaten, soweit die Behandlung ärztlich verordnet oder lediglich zur Körperpflege angewendet wird;
- nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Röntgen- und sonstigen Strahlenapparaten im Sinne von Ziff. 7.12 AHB (vgl. jedoch Ziff. 5.3.12 dieser BBR);
- Ansprüche aus Schäden durch Bestrahlungen und Lichtbäder, Packungen und Heilbäder, Heilmassagen, Atemtherapie sowie Hydro- und Elektrotherapie und andere Heilmethoden Verabreichen von Spritzen und Injektionen nach ärztlicher Verordnung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer/die Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt ist/sind;
- Zahnmedizinische Prophylaxe, Zahnmedizinische Fachassistenz und Dentalhygiene;
- Besitz und Benutzung von in dem Bad befindlichen Turn- und Spielgeräten und Spielplätzen;
- Für Ambulante Pflegedienste/ Ambulante Reha-Einrichtungen/ selbstständige Alten-/ Krankenpfleger/ selbstständige Krankenschwestern gilt
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten spezifischen Risiken, aus den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der ambulanten Krankenpflege / ambulanten Reha-Einrichtung ergeben.
Mitversichert sind:
- Fachpflegerische Tätigkeiten unter anderem aus:
- Verabreichen von Spritzen und Injektionen nach ärztlicher Verordnung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer/die Mitarbeiter aufgrund ihrer Ausbildung dazu befugt ist/sind;
- Verbände und Wundversorgungen
- Blutdruckmessungen
- Blutzuckermessungen
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
- Kompressionsverbände
- Packungen und Heilbäder, Heilmassagen, Atemtherapie sowie Hydro- und Elektrotherapie und andere Heilmethoden
- Verabfolgung von Massagen aller Art, Teil- und Vollmassagen, einschließlich vorschriftsmäßigem Ölen und Pudern, auch unter Verwendung von Massageapparaten;
- Heil-, Kranken- und Sport-Gymnastik bzw. Gymnastik;
- Ansprüche aus Schäden durch Bestrahlungen und Lichtbäder
- an gesunden Personen aus sportlichen Gründen oder aus Gründen der Körperpflege
- auf ärztliche Anordnung;
- nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Röntgen- und sonstigen Strahlenapparaten im Sinne von Ziff. 7.12 AHB (vgl. jedoch Ziff. 5.3.12 dieser BBR);
- Salben, Tropfen und Spülungen
- Legen und Wechseln eines Blasendauerkatheters
- Darmspülungen und Einläufe
- Medikamente richten – verabreichen – überwachen.
- Spezielle fachpflegerische Tätigkeiten
- Versorgung von Patienten mit Port/ Parenterale Ernährung
- Versorgung von Patienten mit Ernährungssonden
- Versorgung von Patienten mit Subcutan-Pumpen
- Versorgung von Patienten mit spezieller Schmerztherapie
- Grundpflege
- Pflegeberatung/Erstgespräche/Durchführung von Seminaren sowie Lehrgängen
- Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege
- Hilfe und Unterstützung beim An- und Auskleiden
- Hilfe bei der Mobilisation/Geh- und Bewegungsübungen
- Spezielle Lagerungen
- Anleitung von Angehörigen in verschiedene pflegerische Maßnahmen
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI
- Beratungsgespräche nach § 37 SGB XI
- Weitere Leistungen
- Erste-Hilfe-Leistung;
- aus Besitz, Betrieb und Benutzung medizinischer Apparate, die in der Heilkunde anerkannt sind (siehe aber Ziff. 7.12 AHB);
- aus Besichtigungen und Begehungen der ambulanten Pflege- / Reha-Einrichtungen durch fremde Personen oder Personengruppen
- ehrenamtlicher Hausbesuchsdienst
- hauswirtschaftliche Versorgung – jedoch ohne Winterdienst.
- Für Psychologen / Psychotherapeuten / Heilpraktiker für Psychotherapie gilt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Tätigkeit als Diplom-Psychologe / Psychotherapeut / Heilpraktiker für Psychotherapie – ohne ärztliche medikamentöse Behandlung/Verschreibung.
Nicht versichert sind Tätigkeiten, die außerhalb der psychotherapeutischen Behandlung liegen; ausgeschlossen sind insbesondere Schäden:
- durch Tätigkeiten, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde gehören,
- aus der Empfehlung zur Einnahme oder zum Gebrauch von Präparaten und Medikamenten jeder Art;
- die dadurch verursacht werden oder mitverursacht werden; dass nicht rechtzeitig an einen Arzt verwiesen wurde.
- Für Schönheitspflegeberufe gilt
Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus den nachfolgend genannten betriebsspezifischen Risiken der einzelnen Berufsgruppen.
- Friseur
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die die Friseurin/der Friseur aufgrund ihrer/seiner Aus- und/oder Fortbildung ausüben darf, unter anderem aus verfeinerter Körper- und Schönheitspflege (Haar-, Wimpern- und Augenbrauenfärben, Schönheitsbestrahlungen, Maniküre und Pediküre).
- Kosmetik
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die die Kosmetikerin/der Kosmetiker aufgrund ihrer/seiner Aus- und/oder Fortbildung und Fortbildung ausüben darf, unter anderem aus:
- Laserepilationsbehandlung
- Epilationsbehandlung mittels intensiv gepulstem Licht
- Fruchtsäurepeelings
- Micro Needling
Versichert gilt auch Besitz und Verwendung von Solarien, Saunen, Dampfbädern, Infrarotkabinen, Sport-/ Fitnessgeräten /-einrichtungen, Heilbad-/Moorbad-Wannen/-Bädern
Ansprüche aus Schäden durch Massagen, Bestrahlung und Lichtbäder gelten mitversichert, wenn diese verabreicht werden an gesunden Personen aus sportlichen Gründen oder aus Gründen der Körperpflege. Nicht versichert sind hierbei Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Besitz und Verwendung von Röntgen- und sonstigen Strahlenapparaten im Sinne von Ziff. 7.12 AHB (vgl. jedoch Ziff. 5.3.12 dieser BBR);
Behandlungen die aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden (z.B. Hautunterspritzungen mit Collagen/Hyaluronsäure oder ähnlichen Stoffen zum Zwecke der Beseitigung von Hautfalten) gelten nur mitversichert, sofern eine gesonderte Vereinbarung gegen Beitragszahlung getroffen wird und wenn sie im Versicherungsschein dokumentiert sind.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Eingriffen, zu denen Kosmetiker nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht befugt sind.
- Nagel- und Fußpflege / Podologie
Versichert sind alle Tätigkeiten und Behandlungen, die der/die Fußpfleger/in auf Grund ihrer/seiner Aus- und/oder Fortbildung ausüben darf, auch die kleine Chirurgie, und zwar wie folgt:
- Verwendung von Salben, Medikamenten und notwendigen Verbänden
- Nagelbehandlung (Nagelschneiden, Entfernen eingewachsener, kranker oder eitriger Nägel)
- Hühneraugenbehandlung (Heilung und Entfernung von Hühneraugen, Schneiden von Hornhaut)
- Warzenbehandlung (Heilung und Entfernung von Warzen)
- Frostbeulenbehandlung (Heilung von Frostbeulen, auch Messerbehandlung, soweit im Rahmen der normalen Fußpflegebehandlung üblich)
- Fußbäder (Abgabe von Fußbädern im Zusammenhang mit der Fußpflege, einschließlich medizinischer Bäder und Packungen)
- Vornahme von Fußreflexzonenmassage
- Herstellung und Vertrieb von Gelenkstützen, Fußstützen und Fußbandagen
- Ärztlich verordneter Fußpflege laut Rezept
- Fußpflegeapparate, Lichtbäder, Heißluftapparate und andere elektrische Bestrahlungsgeräte sind mitversichert.
- Für Tierpfleger- / Tierbetreuungsberufe, wie z.B. Hufpfleger und Huforthopäden, Klauenpfleger, Tierheilpraktiker, Tierpsychologen, Tierphysiotherapeuten, Tierchiropraktiker, Tierpfleger, Tiertrainer, Reitlehrer sowie für Betreiber von Tiersalons und Tierpensionen gilt
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist eine qualifizierte Aus- und/oder Fortbildung
- Schäden an Tieren
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung der zur Behandlung, Betreuung, Beritt und Pflege übernommenen Tiere und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung des Versicherers beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 20.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 40.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus tierärztlichen Heilbehandlungen von Tieren. Die Regelungen der Ziffern 1.2 und 7.8 AHB bleiben bestehen.
Die Ziffern 7.7 (Tätigkeitsschäden), 7.8 (Be- und Entladeschäden) und 7.9 (Leitungsschäden) dieser BBR haben diesbezüglich keine Gültigkeit.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen eines in Obhut genommenen Tieres. Die Versicherungssumme hierfür ist begrenzt auf 10.000 EUR. Die Höchstersatzleistung aller Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Summe.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 250 EUR.
- Hufbeschlag oder Huf- und Klauenpflege
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Tieren durch Huf-/Klauenbeschlag oder –pflege (z. B. Beschneiden des Horns).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Heilbehandlungen durch den Versicherungsnehmer.
- Tierpflege /-training
Mitversichert ist im Umfang des Vertrages auch die gesetzliche Haftpflicht als Tierhüter für die Tiere, für die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Aufsicht übernommen wurde.
- Reitlehrer
Mitversichert ist im Umfang des Vertrages auch die gesetzliche Haftpflicht als Tierhüter für die Tiere, für die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit die Aufsicht übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023