In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat folgendes für Was müssen Sie beachten?:
Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
- Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie möglich“.) Sie müssen uns
(1) vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
(2) alle Beweismittel angeben und uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch
(1) bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
(2) entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
(1) wenn Sie das verlangen oder
(2) wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen.
Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt
(1) vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
(2) die Beweismittel angeben,
(3) die möglichen Auskünfte erteilen,
(4) die notwendigen Unterlagen beschaffen und
(5) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
Wenn Sie eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (das heißt per Brief, Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
(1) für den Eintritt des Versicherungsfalls,
(2) für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
(3) für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten nicht erstattet bekommen, dann müssen wir keine Kosten erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie uns zurückerstatten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
- Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenenfalls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie möglich“.) Sie müssen uns
(1) vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten,
(2) alle Beweismittel angeben und uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82 Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände dies gestatten. Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch
(1) bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
(2) entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
(1) wenn Sie das verlangen oder
(2) wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen.
Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: Ihren Rechtsanwalt
(1) vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
(2) die Beweismittel angeben,
(3) die möglichen Auskünfte erteilen,
(4) die notwendigen Unterlagen beschaffen und
(5) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
Wenn Sie eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (das heißt per Brief, Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
(1) für den Eintritt des Versicherungsfalls,
(2) für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
(3) für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt haben. Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten nicht erstattet bekommen, dann müssen wir keine Kosten erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie uns zurückerstatten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025