In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt folgendes für Maklerklausel:
Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025