In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Besser folgendes für Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse):
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit er keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A4-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung.
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
in der Kranken- und Altenpflege,
der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
hoheitliche Ehrenämter;
Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereinsregister aufgeführte Personenkreis);
wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Haus- und Grundbesitz
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en),
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder Mehrfamilienhauses,
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt),
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks, eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet.
Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A4-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. Stellplätzen;
(3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt;
(4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung;
Zu (1) bis (4) gilt:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
(5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben;
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert.
(8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
Solarthermie-Anlagen
Photovoltaik-Anlagen
Windkraft-Anlagen
Wasserkraft-Anlagen
Bioenergie-Anlagen
Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
Blockheizkraftwerken
Für das Geothermie-Risiko gilt A4-6.3.2 (11).
(11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage;
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Der Ausschluss in A4-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
(12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox.
Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid).
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen
- Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
- Versichert ist, abweichend von A4-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
- Zu A4-6.6.2 und A4-6.6.3 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
Vermögensfolgeschäden;
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung.
- Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A4-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Versichert ist - abweichend von A4-7.8. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder,
Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht-Versicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
- Be- und Entladeschäden
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 100.000 EUR je Schadenereignis.
- Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis.
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
verursacht werden.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(4) eigene und fremde Windsurfbretter;
(5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
diese nur gelegentlich gebraucht werden und
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit,
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
und
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR).
- Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 100.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Tagesmutter/Tageseltern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
- Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A4-2.1.1 bis A4-2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Versicherungsschutz besteht für Personenschäden im Rahmen der Versicherungssumme sowie für Sach- und Vermögensschäden bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
- Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
- Verlust von Schlüsseln
- Privater Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
privaten Schlüsseln,
Vereinsschlüsseln,
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge,
privaten Tresor- und Möbelschlüsseln.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
- Beruflicher Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,
dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war.
Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz erlangt werden kann.
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind;
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,
dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen,
der Anmietung von Häusern.
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung
Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeits- rechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
- Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
- Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
- Übertragung elektronischer Daten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.26.1.
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
- findet insoweit keine Anwendung.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,
die Rasse,
die ethnische Herkunft,
das Geschlecht,
die Religion,
die Weltanschauung,
eine Behinderung,
das Alter,
oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A4-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
Gehalt,
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Nebentätigkeiten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten:
Alleinunterhalter
Annahmestellen für Sammelbesteller
Änderungsschneiderei, Stickerei
Daten- und Texterfassung
Fotografen
Friseure
Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr
Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
Kunsthandwerker, Töpfer
Markt- und Meinungsforschung
Musiklehrer
Nachhilfelehrer
Souvenirhandel, Schmuckhandel
Sprachlehrer
Tierbetreuung
Übersetzer
Gärtner
Rentnerbetreuung – ohne Pflege
Dozenten
Haushaltshilfe
Promotion/Hostess
Influencer
- Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
- Leistungsvoraussetzungen
Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
Es wird kein Personal beschäftigt.
Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 12.000 EUR.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen in A4-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und A4-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
Zu A4-6.28 gilt:
Nicht versichert sind Ansprüche:
wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
aus Vermögensschäden;
wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;
aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
wegen Schäden an Kommissionsware;
aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko;
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegenden Zusatzbedingungen.
- Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
- Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A4-3.1),
die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
berufliche und gewerbliche Risiken;
die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüche;
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser, Abschnitt A2 bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor.
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
- Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
beruflichen und gewerblichen Risiken;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
- Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
- findet keine Anwendung.
- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing)
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
(5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.27.
- findet keine Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit er keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A4-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung.
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
in der Kranken- und Altenpflege,
der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
hoheitliche Ehrenämter;
Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereinsregister aufgeführte Personenkreis);
wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Haus- und Grundbesitz
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en),
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder Mehrfamilienhauses,
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt),
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks, eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet.
Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A4-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. Stellplätzen;
(3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt;
(4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung;
Zu (1) bis (4) gilt:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
(5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben;
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert.
(8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
Solarthermie-Anlagen
Photovoltaik-Anlagen
Windkraft-Anlagen
Wasserkraft-Anlagen
Bioenergie-Anlagen
Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
Blockheizkraftwerken
Für das Geothermie-Risiko gilt A4-6.3.2 (11).
(11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage;
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Der Ausschluss in A4-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
(12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox.
Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid).
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen
- Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
- Versichert ist, abweichend von A4-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
- Zu A4-6.6.2 und A4-6.6.3 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
Vermögensfolgeschäden;
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung.
- Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A4-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Versichert ist - abweichend von A4-7.8. - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder,
Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht-Versicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
- Be- und Entladeschäden
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 100.000 EUR je Schadenereignis.
- Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis.
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
verursacht werden.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(4) eigene und fremde Windsurfbretter;
(5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
diese nur gelegentlich gebraucht werden und
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit,
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
und
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR).
- Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 100.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Tagesmutter/Tageseltern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
- Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A4-2.1.1 bis A4-2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Versicherungsschutz besteht für Personenschäden im Rahmen der Versicherungssumme sowie für Sach- und Vermögensschäden bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
- Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
- Verlust von Schlüsseln
- Privater Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
privaten Schlüsseln,
Vereinsschlüsseln,
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge,
privaten Tresor- und Möbelschlüsseln.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
- Beruflicher Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500.000 EUR je Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,
dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war.
Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz erlangt werden kann.
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind;
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,
dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen,
der Anmietung von Häusern.
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu 5 Jahren eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung
Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeits- rechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32), von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
- Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
- Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
- Übertragung elektronischer Daten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.26.1.
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
- findet insoweit keine Anwendung.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,
die Rasse,
die ethnische Herkunft,
das Geschlecht,
die Religion,
die Weltanschauung,
eine Behinderung,
das Alter,
oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A4-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
Gehalt,
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Nebentätigkeiten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten:
Alleinunterhalter
Annahmestellen für Sammelbesteller
Änderungsschneiderei, Stickerei
Daten- und Texterfassung
Fotografen
Friseure
Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr
Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
Kunsthandwerker, Töpfer
Markt- und Meinungsforschung
Musiklehrer
Nachhilfelehrer
Souvenirhandel, Schmuckhandel
Sprachlehrer
Tierbetreuung
Übersetzer
Gärtner
Rentnerbetreuung – ohne Pflege
Dozenten
Haushaltshilfe
Promotion/Hostess
Influencer
- Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
- Leistungsvoraussetzungen
Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
Es wird kein Personal beschäftigt.
Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 12.000 EUR.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen in A4-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und A4-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
Zu A4-6.28 gilt:
Nicht versichert sind Ansprüche:
wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
aus Vermögensschäden;
wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;
aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
wegen Schäden an Kommissionsware;
aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko;
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegenden Zusatzbedingungen.
- Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
- Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A4-3.1),
die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
berufliche und gewerbliche Risiken;
die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüche;
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser, Abschnitt A2 bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor.
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
- Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
beruflichen und gewerblichen Risiken;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
- Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
- findet keine Anwendung.
- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing)
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
(5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.27.
- findet keine Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025