In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse):
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung.
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
in der Kranken- und Altenpflege,
der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
hoheitliche Ehrenämter;
Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereinsregister aufgeführte Personenkreis);
wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Haus- und Grundbesitz
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en),
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) von zwei in Europa gelegenen Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eines im Inland gelegenen Mehrfamilienhauses,
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt),
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks, eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet.
Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A5-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. Stellplätzen;
(3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt;
(4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) auch zur gewerblichen Nutzung;
Zu (1) bis (4) gilt:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
(5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben;
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert.
(8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z. B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
Solarthermie-Anlagen
Photovoltaik-Anlagen
Windkraft-Anlagen
Wasserkraft-Anlagen
Bioenergie-Anlagen
Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
Blockheizkraftwerken
Für das Geothermie-Risiko gilt A5-6.3.2 (11).
(11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage;
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Der Ausschluss in A5-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
(12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox.
Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid).
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen
- Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
Glasschäden, sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer diese über eine bestehende Glasversicherung versichert hat.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).
- Versichert ist, abweichend von A5-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
- Beschädigung/Abhandenkommen/Verlust von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch Elektrofahrräder)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch Elektrofahrräder).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
- Zu A5-6.6.2 bis A5-6.6.4 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
Vermögensfolgeschäden;
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung.
- Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hüutung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere entstehen, sind im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis mitversichert.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A5-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Versichert ist - abweichend von A5-7.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder,
Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht-Versicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
- Be- und Entladeschäden
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden.
- Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
- Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung des Kraftfahrzeug-Mitfahrers besteht.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR je Schadenfall.
- Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR je Schadenfall.
- Schäden an gemieteten E-Scootern
Versichert ist - abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder der Vernichtung von gemieteten E-Scootern.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR je Schadenfall.
- Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
Versichert ist – abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle Car-Sharing-Anbieter kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 250 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Handelt es sich bei dem o. g. gemieteten Kraftfahrzeug um ein reines Elektro-Fahrzeug, wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 500 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres, erstattet.
- Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
- Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – der Schaden im Umfang von A5-6.11.8.2, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das ihr von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden und/oder Vollkaskoschaden verursacht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder,
Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
- Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung und Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kraftfahrzeug-Versicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahrzeug-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung entnommen werden kann.
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
verursacht werden.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(4) eigene und fremde Windsurfbretter;
(5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
diese nur gelegentlich gebraucht werden und
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit,
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme.
- Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 100.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Tagesmutter/Tageseltern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
- Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
- Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
- Verlust von Schlüsseln
- Privater Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
privaten Schlüsseln,
Vereinsschlüsseln,
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge,
privaten Tresor- und Möbelschlüsseln.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Versichert sind auch Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlustes bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
- Beruflicher Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,
dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz erlangt werden kann.
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,
dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen,
der Anmietung von Häusern.
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 500.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
Rationalisierung und Automatisierung
Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeits- rechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38), von gewerblichen Schutz- rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
- Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
- Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
- Übertragung elektronischer Daten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.26.1.
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
- findet insoweit keine Anwendung.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,
die Rasse,
die ethnische Herkunft,
das Geschlecht,
die Religion,
die Weltanschauung,
eine Behinderung,
das Alter,
oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A5-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
Gehalt,
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Nebentätigkeiten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten:
Alleinunterhalter
Annahmestellen für Sammelbesteller
Änderungsschneiderei, Stickerei
Daten- und Texterfassung
Fotografen
Friseure
Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr
Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
Kunsthandwerker, Töpfer
Markt- und Meinungsforschung
Musiklehrer
Nachhilfelehrer
Souvenirhandel, Schmuckhandel
Sprachlehrer
Tierbetreuung
Übersetzer
Gärtner
Rentnerbetreuung – ohne Pflege
Dozenten
Haushaltshilfe
Promotion/Hostess
Influencer
- Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
- Leistungsvoraussetzungen
Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
Es wird kein Personal beschäftigt.
Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 22.000 EUR.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen in A5-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und A5-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
Zu A5-6.28 gilt:
Nicht versichert sind Ansprüche:
wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
aus Vermögensschäden;
wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;
aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
wegen Schäden an Kommissionsware;
aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko;
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegenden Zusatzbedingungen.
- Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
- Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5-3.1),
die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
berufliche und gewerbliche Risiken;
die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüche;
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser Abschnitt A2 bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
- Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
beruflichen und gewerblichen Risiken;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Assistance-Dienstleistungen;
Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
- Opferhilfe
- Gegenstand der Opferhilfe
Versichert ist der Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
- Versicherte Personen
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
der Versicherungsnehmer;
die in der PHV unter A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 mitversicherten Personen.
- Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
- Umfang der Opferhilfe
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für
Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
psychische Primär- und Folgeschäden.
- Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
- Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.
Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung ist, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zusätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung.
Ausgeschlossen sind Schäden an:
mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art;
Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme;
Film- und Fotoapparate;
tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte;
Brillen jeder Art.
- Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen
Versichert ist -abweichend von A5-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Privathaftpflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat.
Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Versicherers zum Zeitwert vorgelegt wird.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zusätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung.
Ausgeschlossen sind Schäden an:
mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art;
Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme;
Film- und Fotoapparate;
tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte;
Brillen jeder Art.
- Eigene Schäden, die Ihnen durch Ihre deliktsunfähigen Enkelkinder entstehen
Versichert ist- abweichend von A5-3.1 zusätzlich der Schaden an eigenen Sachen, der durch nicht deliktsfähige Enkelkinder verursacht wird.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 1.000 EUR je Schadenereignis.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass kein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt und der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder Sozialversicherungsträger zu erlangen, insbesondere geht eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder vor.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
(1) Begriff der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt wird und
b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II ( gem. SGB II) bezieht.
(2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und
b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht.
(3) Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
(4) Nachweispflicht
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
- Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungsschutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zukunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht, beitragsfrei mitversichert.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht rechtzeitig oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzedenten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind zu erstatten.
- Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
- findet keine Anwendung.
- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing)
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-netze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
(5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.27. A5-2.3 findet keine Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Dieser Abschnitt regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung.
- Familie und Haushalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
- Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit
in der Kranken- und Altenpflege,
der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
hoheitliche Ehrenämter;
Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereinsregister aufgeführte Personenkreis);
wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Haus- und Grundbesitz
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en),
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(2) von zwei in Europa gelegenen Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eines im Inland gelegenen Mehrfamilienhauses,
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochenendhaus gleichgestellt),
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplatz,
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklusive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks, eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf dem Grundstück befindet.
Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A5-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
(2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie Garagen bzw. Stellplätzen;
(3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt;
(4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) auch zur gewerblichen Nutzung;
Zu (1) bis (4) gilt:
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
(5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen, auch an Feriengäste;
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
(6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben;
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begrenzung der Bausumme mitversichert.
(8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
(9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z. B. durch Einspeisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
Solarthermie-Anlagen
Photovoltaik-Anlagen
Windkraft-Anlagen
Wasserkraft-Anlagen
Bioenergie-Anlagen
Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
Blockheizkraftwerken
Für das Geothermie-Risiko gilt A5-6.3.2 (11).
(11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage;
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
Der Ausschluss in A5-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwendung.
(12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox.
Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von Elektrofahrrädern, -Rollern, -Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl. Hybrid).
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
- Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
- Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
häusliche Abwässer.
- Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen
- Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind.
Glasschäden, sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer diese über eine bestehende Glasversicherung versichert hat.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).
- Versichert ist, abweichend von A5-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, auch wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
- Beschädigung/Abhandenkommen/Verlust von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch Elektrofahrräder)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch Elektrofahrräder).
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
- Zu A5-6.6.2 bis A5-6.6.4 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen;
Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
Vermögensfolgeschäden;
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung.
- Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
- Tiere
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hüutung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere entstehen, sind im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis mitversichert.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernommenen Hunden.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
- Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Versichert ist – abweichend von A5-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
- Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
- Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Versichert ist - abweichend von A5-7.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder,
Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
- Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht-Versicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
- Be- und Entladeschäden
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden.
- Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
- Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung des Kraftfahrzeug-Mitfahrers besteht.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR je Schadenfall.
- Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR je Schadenfall.
- Schäden an gemieteten E-Scootern
Versichert ist - abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder der Vernichtung von gemieteten E-Scootern.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 500 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 EUR je Schadenfall.
- Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
Versichert ist – abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle Car-Sharing-Anbieter kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 250 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Handelt es sich bei dem o. g. gemieteten Kraftfahrzeug um ein reines Elektro-Fahrzeug, wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 500 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres, erstattet.
- Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
- Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – der Schaden im Umfang von A5-6.11.8.2, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das ihr von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden und/oder Vollkaskoschaden verursacht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
Personenkraftwagen,
Krafträder,
Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
- Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung und Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kraftfahrzeug-Versicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahrzeug-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung entnommen werden kann.
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
- Gebrauch von Luftfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,
verursacht werden.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Wasserfahrzeugen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
(3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
(4) eigene und fremde Windsurfbretter;
(5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
diese nur gelegentlich gebraucht werden und
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03 kW, soweit,
für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und
kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
- Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
- Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.
- Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
- Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme.
- Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 100.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Tagesmutter/Tageseltern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
- Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
- Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
- Verlust von Schlüsseln
- Privater Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
privaten Schlüsseln,
Vereinsschlüsseln,
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden,
privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge,
privaten Tresor- und Möbelschlüsseln.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Versichert sind auch Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlustes bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
- Beruflicher Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt wurde.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,
dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Versicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz erlangt werden kann.
- Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII entstehen;
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,
dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen,
der Anmietung von Häusern.
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Vertrages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 500.000 EUR zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
- Vermögensschäden
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
Rationalisierung und Automatisierung
Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeits- rechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38), von gewerblichen Schutz- rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
- Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
- Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
- Übertragung elektronischer Daten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung.
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.26.1.
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
- Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
(5) Betrieb von Datenbanken.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
- findet insoweit keine Anwendung.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Ansprüche aus Benachteiligungen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,
die Rasse,
die ethnische Herkunft,
das Geschlecht,
die Religion,
die Weltanschauung,
eine Behinderung,
das Alter,
oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
- Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von A5-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
- Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
Gehalt,
rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Nebentätigkeiten
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus folgenden selbstständigen Nebentätigkeiten:
Alleinunterhalter
Annahmestellen für Sammelbesteller
Änderungsschneiderei, Stickerei
Daten- und Texterfassung
Fotografen
Friseure
Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr
Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
Kunsthandwerker, Töpfer
Markt- und Meinungsforschung
Musiklehrer
Nachhilfelehrer
Souvenirhandel, Schmuckhandel
Sprachlehrer
Tierbetreuung
Übersetzer
Gärtner
Rentnerbetreuung – ohne Pflege
Dozenten
Haushaltshilfe
Promotion/Hostess
Influencer
- Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
- Leistungsvoraussetzungen
Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
Es wird kein Personal beschäftigt.
Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 22.000 EUR.
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen in A5-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und A5-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.
Zu A5-6.28 gilt:
Nicht versichert sind Ansprüche:
wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
aus Vermögensschäden;
wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;
aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
wegen Schäden an Kommissionsware;
aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko;
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegenden Zusatzbedingungen.
- Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
- Erweiterter Vorsorgeschutz
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5-3.1),
die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre;
der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind;
der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz erbringt.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
berufliche und gewerbliche Risiken;
die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüche;
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen.
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser Abschnitt A2 bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
- Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den erreichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
- Besitzstandsgarantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
beruflichen und gewerblichen Risiken;
vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Assistance-Dienstleistungen;
Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
- Opferhilfe
- Gegenstand der Opferhilfe
Versichert ist der Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
- Versicherte Personen
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
der Versicherungsnehmer;
die in der PHV unter A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 mitversicherten Personen.
- Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
- Umfang der Opferhilfe
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
- Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für
Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
psychische Primär- und Folgeschäden.
- Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
- Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.
Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung ist, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zusätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung.
Ausgeschlossen sind Schäden an:
mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art;
Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme;
Film- und Fotoapparate;
tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte;
Brillen jeder Art.
- Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen
Versichert ist -abweichend von A5-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Privathaftpflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat.
Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Versicherers zum Zeitwert vorgelegt wird.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zusätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung.
Ausgeschlossen sind Schäden an:
mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art;
Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme;
Film- und Fotoapparate;
tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte;
Brillen jeder Art.
- Eigene Schäden, die Ihnen durch Ihre deliktsunfähigen Enkelkinder entstehen
Versichert ist- abweichend von A5-3.1 zusätzlich der Schaden an eigenen Sachen, der durch nicht deliktsfähige Enkelkinder verursacht wird.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 1.000 EUR je Schadenereignis.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass kein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt und der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder Sozialversicherungsträger zu erlangen, insbesondere geht eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder vor.
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vorliegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
(1) Begriff der Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person geführt wird und
b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II ( gem. SGB II) bezieht.
(2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer
a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und
b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und
c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht.
(3) Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fortgesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Versicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
(4) Nachweispflicht
Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
- Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungsschutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zukunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht, beitragsfrei mitversichert.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht rechtzeitig oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzedenten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind zu erstatten.
- Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
- findet keine Anwendung.
- Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.
Der Versicherer ersetzt auch
Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
- findet keine Anwendung.
- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing)
unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-netze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.26.1.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
(5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.27. A5-2.3 findet keine Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025