In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse sind die folgenden Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten:
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024