In der Immobilienhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen zum Wegfall des versicherten Risikos:
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024