In der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich des Abtretungsverbots:
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024