In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Besser folgendes für Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten:
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
- aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Personen (außer Wohngemeinschaften).
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des unter A4-2.1.1 und A4-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten-/ Pflegeeinrichtung leben.
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z. B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Haftpflichtansprüche der unter A4-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A4-2.1.2 und A4-2.1.3:
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A4-10 sinngemäß.
- Zu den Ziffern A4-2.1.1 bis A4-2.1.4 gilt:
- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
- aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Personen (außer Wohngemeinschaften).
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des unter A4-2.1.1 und A4-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten-/ Pflegeeinrichtung leben.
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z. B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Haftpflichtansprüche der unter A4-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A4-2.1.2 und A4-2.1.3:
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A4-10 sinngemäß.
- Zu den Ziffern A4-2.1.1 bis A4-2.1.4 gilt:
- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025