Für den Beginn des Versicherungsschutzes in der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziff. 15.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024