In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Gut folgendes für Gewässerschäden:
- Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend genannten Anlagen.
- ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
- bei unterirdischen Tanks
o die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden,
o eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
- bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
- Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg;
- eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer;
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
- Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Anlagen gemäß A2-1.1 ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß A2-1.1 selbst.
- Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- /A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend genannten Anlagen.
- ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens;
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
- bei unterirdischen Tanks
o die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden,
o eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
- bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
- Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg;
- eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer;
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
- Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Anlagen gemäß A2-1.1 ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß A2-1.1 selbst.
- Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
- Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- /A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025