In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Gut folgendes für Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG):
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
- Versichert sind – abweichend von A1-3.1/A4-3.1/A5-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
- Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
- Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
- Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.22/A4-6.24/A5-6.24 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
- Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
- /A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
- Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf die Versicherungssumme begrenzt.
Abschnitt A3
Forderungsausfallrisiko
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
- Versichert sind – abweichend von A1-3.1/A4-3.1/A5-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
- Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
- Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
- Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.22/A4-6.24/A5-6.24 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
- Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
- /A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
(a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
(b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
- Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf die Versicherungssumme begrenzt.
Abschnitt A3
Forderungsausfallrisiko
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025