In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen hinsichtlich der Versicherungssummen, der Maximierung, der Serienschadenklausel sowie des Selbstbehalts:
- Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall: siehe Angaben im Versicherungsschein.
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
- Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff. 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkung auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
- Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten 10 Prozent, höchstens 2.500 EUR, selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
- Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht aufzukommen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024