Im Rahmen der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Bestimmungen bezüglich des Versicherungsumfangs und der versicherten Risiken:
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
- Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
- Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
- Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen.
- Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
- Abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 gelten im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern (bei Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS 10.000 Liter) als pauschal mitversichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024