Für Versicherungsfälle im Ausland gelten in der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse die nachstehenden Bestimmungen:
- Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.8 vereinbart wurde.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
- Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
- die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
- Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024