In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Reha folgendes für Wann und in welchem Umfang erhalten Sie Rehabilitationsleistungen?:
- Voraussetzungen für die Leistung
- Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten (Ziffern 1.3 und 1.4 AUB 2014).
- Dieser Unfall hat zu einer oder mehreren der nachfolgenden Verletzungen/Unfallfolgen geführt:
a) Wirbelsäulenverletzungen mit Schädigung des Rückenmarks
b) Verletzungen der großen Nervenbahnen
c) Amputation von mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand
d) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
e) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
f) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
g) Gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe
• Herz
• Lungen
• Leber
• Milz
• Nieren
h) Gelenkfraktur oder gelenksnahe Fraktur
• der Schulter/des Schultergelenkes/des Oberarmhalses/des Oberarmkopfes
• des Armes/des Ellenbogengelenkes
• der Hand/des Handgelenkes (nicht isolierte Fingerfrakturen)
• des Beines/des Hüftgelenkes/ des Schenkelhalses/Oberschenkelhalses
• des Knies/des Kniegelenkes/des Schienbeinkopfs
• des Fußes/des Sprunggelenkes (nicht isolierte Zehenfrakturen)
• der Wirbelkörper (nicht isolierte Querfortsatz- oder Dornfortsatzfrakturen)
- Außerdem besteht ein Leistungsanspruch wenn die versicherte Person voraussichtlich durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 % (gemäß Ziffer 2.1 AUB) beeinträchtigt bleiben wird.
- Bedarfsermittlung und Reha-Management
Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. Dies beinhaltet
• eine Situationsanalyse,
• die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs,
• die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts,
• die Begleitung bei der Rehabilitation sowie
• die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger.
- Mitwirkung von Krankheiten
Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019
- Voraussetzungen für die Leistung
- Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten (Ziffern 1.3 und 1.4 AUB 2014).
- Dieser Unfall hat zu einer oder mehreren der nachfolgenden Verletzungen/Unfallfolgen geführt:
a) Wirbelsäulenverletzungen mit Schädigung des Rückenmarks
b) Verletzungen der großen Nervenbahnen
c) Amputation von mindestens des ganzen Fußes oder der ganzen Hand
d) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
e) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
f) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
g) Gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe
• Herz
• Lungen
• Leber
• Milz
• Nieren
h) Gelenkfraktur oder gelenksnahe Fraktur
• der Schulter/des Schultergelenkes/des Oberarmhalses/des Oberarmkopfes
• des Armes/des Ellenbogengelenkes
• der Hand/des Handgelenkes (nicht isolierte Fingerfrakturen)
• des Beines/des Hüftgelenkes/ des Schenkelhalses/Oberschenkelhalses
• des Knies/des Kniegelenkes/des Schienbeinkopfs
• des Fußes/des Sprunggelenkes (nicht isolierte Zehenfrakturen)
• der Wirbelkörper (nicht isolierte Querfortsatz- oder Dornfortsatzfrakturen)
- Außerdem besteht ein Leistungsanspruch wenn die versicherte Person voraussichtlich durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit dauerhaft um mindestens 20 % (gemäß Ziffer 2.1 AUB) beeinträchtigt bleiben wird.
- Bedarfsermittlung und Reha-Management
Wir unterstützen die versicherte Person durch ein Reha-Management. Dies beinhaltet
• eine Situationsanalyse,
• die Ermittlung des medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitationsbedarfs,
• die Erstellung eines individuellen Rehabilitationskonzepts,
• die Begleitung bei der Rehabilitation sowie
• die Beratung über mögliche Leistungen der deutschen Sozialversicherung oder anderer Leistungsträger.
- Mitwirkung von Krankheiten
Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014) unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2019