In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt folgendes für Gesetzliche Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025