In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Sofortleistung bei schweren Verletzungen:
(zu Ziffer 2 AUB 2014)
Die Sofortleistung wird in Höhe von 20 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, maximal 20.000 EUR, bei folgenden schweren Verletzungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
b) Amputation einer Hand oder eines Fußes
c) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
f) Gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe:
Herz
Lungen
Leber
Milz
Nieren
Sind beide Lungenflügel oder beide Nieren betroffen, wird ebenfalls eine Leistung fällig.
g) Kombination aus mindestens zwei Knochenbrüchen der folgenden Bereiche:
Oberarmknochen
Unterarmknochen (Elle und Speiche)
Handwurzelknochen (Kahnbein, Mondbein, Dreieicksbein, Erbsenbein, großes und kleines Vieleckbein, Kopfbein und Hakenbein)
Oberschenkelknochen
Unterschenkelknochen (Schien- und Wadenbein)
Kniescheibe
Fußwurzelknochen (Sprungbein, Fersenbein, Kahnbein, Würfelbein und 1. bis 3. Keilbein)
Wirbelkörper
Beckenring.
Der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches auf der gleichen Seite (z.B. nur linker Unterarm) gilt als 1 Knochenbruch, wonach keine Leistung erbracht wird.
Ist der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches an unterschiedlichen Seiten (z.B. beide Kniescheiben, Speiche am rechten und linken Unterarm), wird die Leistung fällig.
h) Kombination aus mindestens einem Organ nach f) und einem Knochenbruch nach g).
Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(zu Ziffer 2 AUB 2014)
Die Sofortleistung wird in Höhe von 20 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, maximal 20.000 EUR, bei folgenden schweren Verletzungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
a) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
b) Amputation einer Hand oder eines Fußes
c) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
d) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
e) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
f) Gewebezerstörende Schäden an zwei der folgenden Organe:
Herz
Lungen
Leber
Milz
Nieren
Sind beide Lungenflügel oder beide Nieren betroffen, wird ebenfalls eine Leistung fällig.
g) Kombination aus mindestens zwei Knochenbrüchen der folgenden Bereiche:
Oberarmknochen
Unterarmknochen (Elle und Speiche)
Handwurzelknochen (Kahnbein, Mondbein, Dreieicksbein, Erbsenbein, großes und kleines Vieleckbein, Kopfbein und Hakenbein)
Oberschenkelknochen
Unterschenkelknochen (Schien- und Wadenbein)
Kniescheibe
Fußwurzelknochen (Sprungbein, Fersenbein, Kahnbein, Würfelbein und 1. bis 3. Keilbein)
Wirbelkörper
Beckenring.
Der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches auf der gleichen Seite (z.B. nur linker Unterarm) gilt als 1 Knochenbruch, wonach keine Leistung erbracht wird.
Ist der Bruch eines oder mehrerer Knochen innerhalb eines Bereiches an unterschiedlichen Seiten (z.B. beide Kniescheiben, Speiche am rechten und linken Unterarm), wird die Leistung fällig.
h) Kombination aus mindestens einem Organ nach f) und einem Knochenbruch nach g).
Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025