In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Bewusstseinsstörungen:
(zu Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund
Alkoholkonsum
Einnahme von Medikamenten
Schlaganfall
Herzinfarkt
Herz- und Kreislaufstörungen
Zuckerschock
Einwirkung von Witterungsbedingungen
Epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle
Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
Einschlafen infolge Übermüdung
Schlafwandeln
Ohnmachtsanfälle
Erschrecken
fallen unter den Versicherungsschutz.
Ausnahme:
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Zusätzlich sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Mitversichert sind auch sonstige, bisher nicht genannte Bewusstseinsstörungen.
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(zu Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund
Alkoholkonsum
Einnahme von Medikamenten
Schlaganfall
Herzinfarkt
Herz- und Kreislaufstörungen
Zuckerschock
Einwirkung von Witterungsbedingungen
Epileptischen Anfall oder andere Krampfanfälle
Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
Einschlafen infolge Übermüdung
Schlafwandeln
Ohnmachtsanfälle
Erschrecken
fallen unter den Versicherungsschutz.
Ausnahme:
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Zusätzlich sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Mitversichert sind auch sonstige, bisher nicht genannte Bewusstseinsstörungen.
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025