In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Vergiftungen / Verätzungen bei Kindern unter 18 Jahren:
(zu Ziffer 4.2.5 AUB 2014 und Ziffer 45 BBU Einfach Komplett)
Ergänzend besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherungsschutz in den nachfolgenden Fällen:
Als Unfallereignis gelten ebenfalls auch Vergiftungen durch
Medikamente
Tabak
Alkohol
die das versicherte Kind, auch wenn es von den entsprechend verantwortlichen Personen nicht beaufsichtigt war, eingenommen, ausprobiert, ausgespuckt oder heruntergeschluckt hat.
Mitversichert sind ebenfalls Verätzungen
der Haut bzw. Schleimhaut durch chemische Stoffe
in Mund- oder Rachenraum
Speiseröhre, Magen und Darm
im Augenbereich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(zu Ziffer 4.2.5 AUB 2014 und Ziffer 45 BBU Einfach Komplett)
Ergänzend besteht für Kinder, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Versicherungsschutz in den nachfolgenden Fällen:
Als Unfallereignis gelten ebenfalls auch Vergiftungen durch
Medikamente
Tabak
Alkohol
die das versicherte Kind, auch wenn es von den entsprechend verantwortlichen Personen nicht beaufsichtigt war, eingenommen, ausprobiert, ausgespuckt oder heruntergeschluckt hat.
Mitversichert sind ebenfalls Verätzungen
der Haut bzw. Schleimhaut durch chemische Stoffe
in Mund- oder Rachenraum
Speiseröhre, Magen und Darm
im Augenbereich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025