In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Gut folgendes für Sofortleistung bei schweren Verletzungen:
(zu Ziffer 2 AUB 2014)
Die Sofortleistung wird in Höhe von 3 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, maximal 5.000 EUR, bei folgenden schweren Verletzungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
(1) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
(2) Amputation einer Hand oder eines Fußes
(3) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
(4) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
(5) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
(6) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder zwei Knochen):
(1) gewebezerstörende Schäden an Herz, Lungen, Leber, Milz oder Nieren
(2) Bruch des Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens
(3) Wirbelkörperbruch
(4) Beckenringbruch.
Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(zu Ziffer 2 AUB 2014)
Die Sofortleistung wird in Höhe von 3 % der vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, maximal 5.000 EUR, bei folgenden schweren Verletzungen fällig, sofern nicht der Tod innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall eintritt:
(1) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
(2) Amputation einer Hand oder eines Fußes
(3) Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
(4) Schädel-Hirn-Trauma 2. oder 3. Grades
(5) dauerhafte Sehkraftminderung auf beiden Augen um jeweils mindestens 60 %
(6) Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder zwei Knochen):
(1) gewebezerstörende Schäden an Herz, Lungen, Leber, Milz oder Nieren
(2) Bruch des Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens
(3) Wirbelkörperbruch
(4) Beckenringbruch.
Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach Eintritt des Unfalls unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025