In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Gut folgendes für Todesfallleistung:
(zu Ziffer 2.6 und Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Die vereinbarte Todesfallsumme wird auch geleistet, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
(zu Ziffer 2.6 und Ziffer 4.1.1 AUB 2014)
Die vereinbarte Todesfallsumme wird auch geleistet, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025