In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt folgendes für Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern:
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
die Versicherung nicht gekündigt war und
Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt Folgendes:
- Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
- Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
die Versicherung nicht gekündigt war und
Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt Folgendes:
- Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
- Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Weitere Bestimmungen
- Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025