In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Einfach Komplett) der Haftpflichtkasse erstreckt sich der gleichartige Versicherungsschutz auch auf folgende Personen:
- Familienangehörige des Versicherungsnehmers
- Alle sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
- Nichtgewerbsmäßige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
- der Familienangehörigen des VN;
- aller sonstigen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 (1) AHB – Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den VN.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 (1) AHB – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Versichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche
nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger
sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.