In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung von Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
2. Nicht versichert sind
a) Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Personen (VN oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
- für die der VN aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
3. Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 3.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
4. Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und IV. Ziff. 1 dieser Bedingungen im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten
EU-Richtlinie nicht überschreiten.
5. Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, bzw. für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht.
Ausgeschlossen sind Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer und dortiger Biodiversität.