In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
1. Gegenstand der Versicherung: Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden
wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit eines Gewässers, einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko – mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).
Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg gelten nicht als Anlagen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
• Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
• häusliche Abwässer.
2. Rettungskosten:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des VN oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Vorsätzliche Verstöße: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
(VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den VN gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
4. Gemeingefahren: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.